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AG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2010 – 30 C 2353/09-75: Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 1.2.2010 entschieden, dass die Deckelung der Abmahngebühren nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- Euro auch auf Filesharing-Fälle Anwendung findet (Volltext s.u.).

S. dazu auch:

AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 30 C 2353/09-75

Verkündet am: 01.02.2010

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin hat mit einer Firma … Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme „Jump That Rock (What You Want)“ des Künstlers … öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma … Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma … Tunes GbR, welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.

Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens … Solutions GmbH aus Darmstadt hat die Software „File Watch“ entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.

Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.

Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und forderte die Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.

Mit Schreiben vom 01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich zuständig sei.

Die Klägerin behauptet, berechtigt zu sein, rechtswidrige Angebote Dritter in Peer-to-Peer-Netzwerken im eigenen Namen zu verfolgen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 97 a UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,00 € begrenzt nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 808,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich unzuständig sei.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan sei, da ein Nutzungsrecht im behaupteten Umfang nicht bestehe und die Beklagte auch keine Störerhaftung treffen. Sie habe weder selbst über ihren Internetanschluss den streitgegenständlichen Tonträger zur Verfügung gestellt noch ein solches Verhalten störend ermöglicht. Diese Datei habe sich auch nie in ihrem Besitz befunden.

Die Beklagte vertritt des Weiteren die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht bestehe, da hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Klägerin und Prozessvertreter eine Pauschalvergütungsvereinbarung anzunehmen, das Verhalten der Prozessbevollmächtigten im Übrigen rechtsmissbräuchlich sei und schließlich hinsichtlich des pauschalisierten Schadensersatzanspruch dieser bereits nicht bestehe, da keine Unterlizenzen vergeben würden, die analog herangezogen werden könnten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Frankfurt ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die ins Internet gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 683, 670 BGB, § 97a UrhG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter Höhe.

Zunächst hat die Klägerin ausreichend dargetan, aktivlegitimiert zu sein.

So hat die Klägerin durch Vorlage des Covers (Anlage K1), auf dem der Lizenzgeber genannt ist, sowie durch Vorlage des Band- und übernahmevertrages (Anlage K2) und der der Rahmeneckwertevereinbarung vom 27.03.2007 (Anlage 3) substantiiert dargetan, Rechteinhaberin zu sein.

Die Beklagte ist dem Vortrag nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten.

Die von ihr hierzu vertretene Rechtsansicht überzeugt nicht, da die Beschränkung der erlaubten Nutzung auf eine bestimmte Nutzungsart der Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts nicht entgegensteht. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Recht selbst positiv, also durch eigene Benutzung nutzen will. Die Berechtigung umfasst vielmehr auch das negative Verbotsrecht, in dessen Ausübung die Klägerin handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 Az.: 6 Wx 2/08 unter Bezugnahme auf Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 31 Rn. 5).

Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast auch in ausreichendem Maße nachgekommen, soweit sie zur Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse vorträgt. Der hiergegen gerichtete Vortrag ist demgegenüber nicht ausreichend substanziell und prozessrechtlich unbeachtlich.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift das Verfahren der IP-Adressen-Ermittlung eingehend dargestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen, die auch der Beklagten bekannt sind, genommen. Die Klägerin hat zudem das Gutachten des Sachverständigen … vorgelegt, so dass es nun an der Beklagten war, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin jene Fakten qualifiziert zu benennen und zu erläutern, die ihrer Ansicht nach unzutreffend dargestellt worden sind. Soweit die Beklagte lediglich auf eine angeblich „bekannte“ Fehlerquote des Verfahrens verweist, genügte dies nicht, da sie jedenfalls nach der Vorlage des Gutachtens in die Lage versetzt worden ist, die Richtigkeit der dortigen Angaben unter Bezugnahme auf den konkreten Vorwurf zu überprüfen.

Soweit die Beklagte im Weiteren in Abrede stellt, dass diese Tonaufnahme jemals auf ihrem Computer gewesen sei und sie auch zu keinem Zeitpunkt diese Tonaufnahme ins Internet gestellt habe, war es angesichts des zu ihren Lasten streitenden Anscheinsbeweises an ihr, diese Behauptung zu beweisen, wobei die insoweit angebotene Parteivernehmung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam. Weder hat die Beklagte der Parteivernahme zugestimmt, noch besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache.

Die Beklagte haftet hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die Tonaufnahme im Internet angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann. Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der Beklagten selbst auszugehen ist.

Der hiernach bestehenden Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substanziiert ist.

Auch ist nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868).

Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.

Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.

Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des „einfach gelagerten Falles“ von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem „rechtlich“ Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von „Massenabmahnungen“ unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.

Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der „Unerheblichkeit“ der Rechtsverletzung zu bejahen.

Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt. Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.

Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen) .

Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus § 97 a UrhG darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 € gern. § 97 Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.

Die Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt. Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).

Die Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 291 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung, Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung

Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

Leitsätze (des Verfassers):

1. Keine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG.

2. Eine nur unerhebliche Rechtsverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG ist bei 964 Audiodateien nicht gegeben.

3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses ist es zuzumuten, für verschiedene Nutzer Konten mit beschränkten Rechten und eine Firewall einzurichten.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08 über die Reichweite des § 97a Abs. 2 UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,- Euro beschränkt, entschieden. Zusätzlich hat das LG Köln zur Störerhaftung Stellung genommen und die Pflichten der Inhaber von Internetanschlüssen konkretisiert.

Bei einem Umfang von 964 Dateien dürfte tatsächlich von einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sein. Allerdings sind die Anforderungen, die das LG Köln an die Prüfungs- und Überwachungspflichten stellt, sehr hoch. Außerdem bleibt unklar, was das Gericht mit dem „Einsatz bestimmter Modems“ als Maßnahme zur Verhinderung von Filesharing meinte.

S. zu diesem Bereich auch hier sowie Hoeren, CR 2009, 378.

Vielen Dank an Jörg für die Mitteilung der Entscheidun

Update: Mit Leitsätzen auch bei Medien Internet und Recht (MIR)

Volltext (s. auch hier):

Landgericht Köln, 28 O 889/08

Datum: 13.05.2009
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 889/08
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D : 1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten. 2
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3 Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich Schäden in Millionenhöhe. 3
Am 09.08.2005 um 12:55:00 Uhr (MEZS) wurden unter der dynamischen IP-Adresse 84.150.33.214, die zum fraglichen dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen war, 964 Musikdateien im MP3 Format zum Download angeboten. Hinsichtlich der einzelnen Musikdateien wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf ca. 80 % der vorgenannten Musikdateien stehen den Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl als Tonträgerhersteller sowie über einen Rechteerwerb von den Künstlern zu. Hinsichtlich der einzelnen Titel wird auf die Klageschrift, dort Bl. 5-7 Bezug genommen. 4
Mit der Beklagten im Haushalt lebten neben dem Ehemann der Beklagten deren Kinder. Das älteste Kind war am 09.08.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war installiert. 5
Nachdem die Klägerin über die vorgenannte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hatte, erstatte sie Strafanzeige gegen unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse auch gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. 6
Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf die als Anlage K8 vorgelegte Unterlassungserklärung wird Bezug genommen. 7
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten hätten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG. Dabei hafte die Beklagte als Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses zumindest als Störerin. Insbesondere hätte die Beklagte als Anschlussinhaberin durch geeignete technische Maßnahmen die Rechtsverletzungen zumindest verhindern müssen. 8
Im Rahmen der Abmahnung sei auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen, zumal die Akteneinsicht nur durch einen solchen ermöglicht würde. 9
Der Streitwert sei angemessen mit 400.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei sodann eine 1,3-fache Mittelgebühr zugrunde zu legen gewesen. Diese sei aufgrund der Tätigkeit für mehrere Verletzte auf eine 2,2-fache Gebühr zu erhöhen gewesen. Daher bestehe insgesamt der geltend gemachte Anspruch. 10
Die Klägerinnen beantragen, 11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

12
Die Beklagte beantragt, 13
die Klage abzuweisen. 14
Die Beklagte bestreitet, dass sie selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download angeboten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie jedenfalls nicht hafte, da sie selbst keine Dateien öffentlich zugänglich gemacht habe. Soweit eine solche Verletzung überhaupt über ihren Internetzugang erfolgt sei, sei sie allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen. Weitere Prüfungs- und Überwachungspflichten ihrer Kinder hätten nicht bestanden. 15
Jedenfalls seien ein zu hoher Gebührenrahmen und ein zu hoher Streitwert angesetzt worden. Schließlich sei das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch die Klägerinnen gezahlt worden seien. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 18
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung – das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikstücke – planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). Da der geltend gemachte Anspruch von den Klägerinnen schlüssig auch auf § 97 UrhG gestützt wird – dies reicht für die Begründung der Zuständigkeit aus (vgl. Vollkommer a.a.O., § 32 Rn. 19, m.w.N.)-, können im Rahmen der Prüfung auch alle weiteren Ansprüche berücksichtigt werden (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 20, m.w.N.). 19
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 € gegen die Beklagte zu. 20
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 21
Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung vorlag, für die die Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig war. 22
Die Klägerinnen waren hinsichtlich der einzelnen Titel unstreitig zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Auch wurden über die Internetzugang der Beklagten 964 Musikdateien, an denen die Klägerinnen zu etwa 80 % ausschließliche Nutzungsrechte besitzen, öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Daher bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 97 UrhG. 23
Da unstreitig ist, dass die Dateien über den Internetzugang der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, haftet die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)), die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (OLG Köln, Az. 6 U 244/06). Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). 24
Wenn die Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. 25
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine „firewall“ installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies – unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss – zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein. 26
Damit liegt eine Rechtsverletzung vor, die grundsätzlich auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. 27
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich“ im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). 28
Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers“ in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. 29
Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – l ZR 45/82, GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. BGH, Az. I ZR 219/05). 30
Darüber hinaus wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen. 31
Etwas anderes folgt auch nicht aus einem etwaigen Rechtsmissbrauch der Klägerinnen gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglich-Machung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken. 32
Die Klägerinnen haben auch einen Anspruch als Gesamtgläubiger. Dies nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. In der Sache 28 O 480/06 führte die Kammer folgendes aus: 33

„… Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um „dieselbe Angelegenheit“ für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff „dieselbe Angelegenheit“ dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.“

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Hieran hält die Kammer fest. 35
Auch der Streitwert ist hier dann nach den vorstehenden Ausführungen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne weiteres mit 400.000 € (100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, die pro Klägerinnen im Einzelnen dargelegt worden sind) zu berechnen. Dabei ist die vorgenannte Pauschalierung bereits mit eingeflossen. 36
Die Erhöhungsgebühr wird ebenfalls geschuldet, da mehrere Parteien von den Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Auch die weitere Berechnung ist zutreffend. 37
Soweit die Beklagte behauptet, es bestünden Honorarvereinbarungen zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Klägerinnen die Kosten für die Abmahnung an ihre Prozessbevollmächtigten bereits erstattet haben, kann ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte jedenfalls die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, so dass ein Zahlungsanspruch gegeben ist: 38
Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch haben die Kläger bislang nicht geltend gemacht; sie verlangen vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387). 39
Die Argumentation der Beklagten, die gesetzliche Wertung durch die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche sind vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden. Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall. 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 41
Streitwert: 5.832,40 Euro. 42