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Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter (ZD 2014, 62) – online

In eigener Sache:

Mittlerweile ist mein in Heft 2/2014 der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) auf S. 62-66 erschiener  Aufsatz mit dem Titel “Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter – Sperre durch DS-RL und DS-GVO?” auch online abrufbar (PDF, 0,25 MB).

Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob z.B. der Betreiber einer Webseite als Störer für Datenschutzverstöße bspw. von Google haften kann. Ausgangspunkt des Aufsatzes sind zwei Entscheidungen: Zum einen die Google Fanpages-Entscheidung des VG Schleswig vom 9.10.2013 (dazu die Meldung des Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein), zum anderen die Entscheidung des LG Potsdam zur Störerhaftung des Admin-C einer Domain für die Datenschutzverstöße des tatsächlichen Domaininhabers.

Aus dem Beitrag:

Soweit ersichtlich ist die Haftung für Datenschutzverstöße Dritter nach den Grundsätzen der Störerhaftung bisher kaum thematisiert worden. Mit einer Entscheidung des LG Potsdam auf der einen und des VG Schleswig auf der anderen Seite ist die Frage im Jahr 2013 in der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt worden. Der folgende Beitrag geht der Frage einer (zivilrechtlichen) Störerhaftung für die Datenschutzverstöße Dritter vor dem Hintergrund der EG-Datenschutzrichtlinie und der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung nach und beleuchtet die möglichen Folgen einer solchen Haftung für Internet Service Provider.

  1. Einleitung

Die Störerhaftung für Inhalte und Handlungen Dritter ist seit einigen Jahren immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Inhalten im Internet. Meist standen dabei aber Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, des Namensrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Vordergrund.[1] Die Frage einer Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter hingegen ist bisher in Rechtsprechung und Literatur eher stiefmütterlich behandelt worden. Die Entscheidungen des LG Potsdam[2] und des VG Schleswig[3] haben diese Frage nun aufgeworfen. In der Literatur wird – jeweils ohne tiefergehende Begründung – eine Störerhaftung für Datenschutzverstöße teils bejaht,[4] teils – für die öffentlich-rechtliche Haftung als Zweckveranlasser – verneint.[5]

  1. Urteil des LG Potsdam

Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 31.7.2013 den Admin-C einer Domain als Störer verurteilt. …

Download des Beitrags (PDF, 0,25 MB)

S. auch

Aufsatz „Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter – Sperre durch DS-RL und DS-GVO?“ (ZD 2014, 62) erschienen

In eigener Sache:

In Heft 2/2014 der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) ist auf S. 62-65 mein Aufsatz mit dem Titel „Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter – Sperre durch DS-RL und DS-GVO?“ erschienen.

Der Aufsatz, der ursprünglich den Titel „Die (zivilrechtliche) mittelbare Störerhaftung für Datenschutzverstöße Dritter – Verstoß gegen EG-Datenschutzrichtlinie und EU-Datenschutzgrundverordnung oder zulässige mitgliedsstaatliche Ausgestaltung“ tragen sollte (was aber zu lang war), befasst sich mit der Frage, ob z.B. der Betreiber einer Webseite als Störer für Datenschutzverstöße bspw. von Google haften kann.

Ausgangspunkt des Aufsatzes sind zwei Entscheidungen: Zum einen die Google Fanpages-Entscheidung des VG Schleswig vom 9.10.2013 (dazu die Meldung des Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein), zum anderen die Entscheidung des LG Potsdam zur Störerhaftung des Admin-C einer Domain für die Datenschutzverstöße des tatsächlichen Domaininhabers. Ich hatte damals per Twitter eine kurze Diskussion u.a. mit @carlopiltz zu der Entscheidung des LG Potsdam geführt. Das VG Schleswig-Holstein hatte nämlich eine Störerhaftung der Betreiber von Fanpages unter Hinweis auf die EG-Datenschutzrichtlinie abgelehnt. Die EG-Datenschutzrichtlinie sei insofern abschließend. Das LG Potsdam hat ohne nähere Konkretisierung die Gegenauffassung vertreten.

Diesen Konflikt wollte ich – angeregt durch die Diskussion auf Twitter – in dem Aufsatz aufarbeiten. Ich bin daher der Frage nachgegangen, ob die EG-Datenschutzrichtlinie wirklich Ansprüche aus Störerhaftung sperrt, und wie dies nach dem aktuellen Entwurf für eine Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen wäre. Mehr in ZD 2014, 62 ff. …