Die Haftung des WLAN-Betreibers und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, GRUR-RR 2013, 497 – online

In eigener Sache:

Mein in der GRUR-RR 2013, S. 497 ff., erschienener Beitrag zur Haftung gewerblich betriebener WLANs ist nun auch online verfügbar (PDF). Der Beitrag befasst sich insbesondere mit der Entscheidung des LG Frankfurt (Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung), in dem das LG Frankfurt die Haftung des Betreibers eines WLANs im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt hatte. Damit ist das LG Frankfurt einen ähnlichen Weg gegangen wie schon bei einem Urteil im Jahre 2010 (s. dazu meine Anmerkung hier – PDF).

Aus dem Beitrag (PDF, 0,1 MB):

Das LG Frankfurt hat sich – erneut – mit der Haftung des Anbieters eines gewerblich betriebenen WLANs für die Handlungen seiner Nutzer befasst. Anlässlich dieses Urteils geht der Beitrag auf die für WLANs anzuwendende Haftungsprivilegierung des § 8 TMG ein, behandelt dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie die Neuerungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in § 97a UrhG.

  1. Einleitung

WLANs sind auch in Deutschland praktisch überall anzutreffen. Allerdings hinkt der Ausbau öffentlich zugänglicher bzw. gewerblich betriebener WLANs im Vergleich zum Ausland in Deutschland stark hinterher. Zwar wurden in den letzten Jahren in einigen Städten Deutschlands öffentliche WLANs aufgebaut und es ist insoweit ein positiver Trend zu beobachten. Dennoch sind öffentliche WLANs noch immer die Ausnahme, die jeweils nur relativ kleine Bereiche erschließen. Von einer flächendeckenden Versorgung auch nur in Ballungsgebieten kann keine Rede sein. Grund für diesen Rückstand ist eine weiterhin bestehende große rechtliche Unsicherheit bei der Haftungssituation im Zusammenhang mit WLANs. Diese Rechtsunsicherheit hemmt den Aufbau von gewerblich betriebenen WLANs bis heute.[1] Dabei ist gerade im gewerblichen Bereich das Angebot eines WLANs für (potentielle) Kunden nicht nur zum Standard geworden, sondern praktisch zwingend, um die tatsächlich bestehende Nachfrage der Kunden befriedigen zu können.[2]

In den letzten Jahren hat sich eine umfangreiche Judikatur rund um die Haftung von privaten Internetanschlussinhabern und die Mitbenutzung von privaten WLANs herausgebildet.[3] …

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5 Gedanken zu „Die Haftung des WLAN-Betreibers und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, GRUR-RR 2013, 497 – online

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