OLG Köln zur CC-BY-#NonCommercial – einige Gedanken

Mittlerweile ist vom gestern (auch) hier angesprochenen Urteil des OLG Köln (Urt. v. 31.10.2014 – 6 U 60/14) der Volltext verfügbar (bei Medien Internet und Recht; bei Netzpolitik – jeweils PDF; bei Telemedicus; bei LHR Rechtsanwälte; bei Loschelder Rechtsanwälte).

Das Urteil ist auch schon an der einen oder anderen Stelle besprochen oder mit ausführlichen Leitsätzen versehen worden (bei Medien Internet und Recht, Netzpolitik, heise-online und sicher noch an vielen anderen Stellen), so dass ich hier nicht alles wiederholen, sondern nur auf ein paar ausgewählte Punkte aufmerksam machen möchte.

1.

Zunächst einmal ist positiv zu erwähnen, dass Creative Commons-Lizenzen nun zum ersten Mal durch ein oberinstanzliches Gericht Bestätigung gefunden hat – und aufgrund der zugelassenen Revision möglicherweise demnächst den BGH beschäftigen wird. Dass bisher keines der Gerichte Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel hatte, ist auch ein großes Lob an die Creative Commons Foundation.

2.

Das OLG Köln sieht mit der wohl h.M. (wenn nicht sogar allgemeinen Auffassung) Creative Commons-Lizenzen als AGB an. Diese sind selbst in der englischen Fassung jedenfalls größeren Unternehmen bzw. Institutionen gegenüber wirksam. Offen bleibt, wie es sich mit kleineren Unternehmen oder Privatpersonen verhält. In solchen Fällen kann die Beifügung englischer AGB durchaus problematisch sein (s. auch Mantz, Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Spindler (Hrsg.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, Göttingen 2006, S. 55, 58; zu Open Source-Lizenzen Dreier, in: FS Schricker, 283, 289; Jaeger/Metzger, Open Source Software, S. 149; Spindler, Rechtsfragen bei Open-Source, Kap. C Rn. 53 f.).

3.

Das OLG Köln befasst sich intensiv mit der Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ (s. dazu auch Jaeger/Mantz, MMR 2014, 480, 481 f.). Es kommt dann zum Ergebnis, dass sich nicht eindeutig entscheiden lässt, ob der Deutschlandfunk hier nicht-kommerziell gehandelt hat. Dies fällt im Ergebnis dem Kläger zur Last, so dass das OLG Köln nicht von einer Verletzung der Klausel ausgeht.

Die Klausel „nicht-kommerzielle Nutzung“ entfaltet damit unmittelbar für den Deutschlandfunk keine Wirkung. Zu beachten ist aber, dass die Klausel im Ergebnis nicht in dem Sinne unwirksam ist, dass sie überhaupt keine Beachtung mehr findet. Denn bei der Bewertung des Schadensersatzanspruchs des Klägers stellt das OLG Köln wieder darauf ab, dass das Werk zur nicht-kommerziellen Nutzung den Wert „0“ zugewiesen bekommt. Da der Deutschlandfunk hier quasi nicht-kommerziell gehandelt hat und die Klausel die nicht-kommerzielle Nutzung ohne Entgelt gestatten soll, war auch kein Schadensersatz zu zahlen.

Die interessante Frage vor diesem Hintergrund ist, was die Folge dieser Vorgehensweise ist: Können Werke mit einer CC-BY-NC in Zukunft auch kommerziell genutzt werden?

So dürfte das OLG Köln allerdings nicht zu verstehen sein. Denn es arbeitet intensiv heraus, warum beim Deutschlandfunk Unsicherheit darüber herrscht, ob die Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell war. Das OLG Köln schreibt diesbezüglich dann auch sehr klar (Hervorhebung hier):

Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; …

Bei einem eindeutigeren Fall, bei dem kommerziell genutzt wurde, käme daher wohl auch eine Verletzung dieser Klausel in Betracht – mit der entsprechenden Schadensersatzfolge.

4.

Das OLG Köln erkennt an, dass die Zweckübertragungslehre bei Creative Commons-Lizenzen nicht uneingeschränkt Anwendung finden kann. Vielmehr ist der Sinn und Zweck der Creative Commons-Lizenzen zu berücksichtigen (näher Jaeger/Mantz, MMR 2014, 480, 482).

5.

Die Fragen rund um die Bearbeitung des Werks sind in den (oben angeführten) Beiträgen schon behandelt worden. Spannend ist diesbezüglich auf jeden Fall, dass der Hersteller eines Lichtbilds durch die Einblendung eines Copyright-Vermerks nach Auffassung des OLG Köln gleichzeitig festlegt, wie die Urheberbenennung zu erfolgen hat. Wird der Copyright-Vermerk entfernt, stellt dies einen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen dar. Diese Auslegung gibt der Wortlaut der Creative Commons-Lizenz definitiv her. Dementsprechend hätte der Deutschlandfunk das Werk zwar beschneiden dürfen, hätte aber den Copyright-Vermerk im Bild behalten (oder wieder anbringen) müssen. Spannend wird es übrigens, wenn der Copyright-Vermerk in so einem Fall verkleinert würde 😉 (Juristen können sich viele Fälle ausdenken – die Realität hat aber immer noch mehr parat …).

Außerdem muss kenntlich gemacht werden, wie das Werk bearbeitet worden ist.

6. Fazit

Das Urteil ist gut begründet und befasst sich sehr viel intensiver auch mit den Grundlagen der Creative Commons-Lizenzen als noch die Vorinstanz. Die Wertbemessung von Werken unter Creative Commons-Lizenzen sehe ich allerdings weiter als zumindest teilweise offene Frage.

Abgesehen davon, dass die Creative Commons-Lizenzen (wieder) geadelt wurden, freue ich mich persönlich auf die Klärung beim BGH.

 

Wer (noch) mehr zu rechtlichen Fragen bei Creative Commons lesen möchte:

(Update 26.11.2014, 20h: Mehr Links eingefügt)

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2 Gedanken zu „OLG Köln zur CC-BY-#NonCommercial – einige Gedanken

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