LG Hannover zur Nachforschungspflicht beim Filesharing – Keine Haftung, wenn Lebensgefährte Täter sein *kann*

Wie auf initiative-abmahnwahn.de berichtet, hat das LG Hannover hat mit Berufungsurteil vom 15.08.2014 (LG Hannover, Urt. v. 15.8.2014 – 18 S 13/14) die Anforderungen an den Vortrag des Anschlussinhabers nach dem BGH-Urteil „BearShare“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12, K&R 2014, 513) konkretisiert.

1. Der Fall

Der Fall ist schnell erzählt. Der Anschluss des Beklagten war im Zusammenhang mit dem Filesharing eines Filmwerks ermittelt worden. Im Haushalt des Beklagten lebten dessen Lebensgefährtin und der 10-jährige Sohn. Unklar blieb, ob das heimische WLAN gegen den Zugang durch Dritte gesichert war.

2. Entscheidung des LG Hannover

a. Keine Täterschaft

Zunächst hat das LG Hannover eine Haftung des Beklagten als Täter verneint. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Verletzung sei (dazu kritisch Mantz, K&R 2013, 513; Zimmermann, MMR 2014, 368 (369 f.) m.w.N.), hat es festgestellt, dass der Beklagte diese tatsächliche Vermutung hinreichend erschüttert habe.

Zwei Punkte sind hier bemerkenswert:

Der BGH hatte in seinem Urteil „BearShare“ eine Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers postuliert, ohne diese näher zu konkretisieren. Rechteinhaber schlussfolgern in einschlägigen Verfahren daraus teilweise, dass der Anschlussinhaber verpflichtet sei, den Täter zu ermitteln und zu benennen. Das LG Hannover hat dieser Auffassung eine Absage erteilt (ebenso Mantz, K&R 2013, 513; vgl. auch LG Frankfurt, Beschl. v. 4.10.2012 – 2-03 O 152/12, MMR 2013, 56).

Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat, und diese ggf. der Klägerin zu „melden“.

Im Ergebnis kann vom Anschlussinhaber daher verlangt werden, dass er zwar substantiiert vorträgt, dass eines der Familienmitglieder (oder ein Dritter) die Rechtsverletzungen begangen haben kann, er muss diese Rechtsverletzung aber – anders als im Fall hier – nicht positiv und konkret behaupten.

Der zweite Punkt, der bei der Prüfung der Täterschaft durch das LG Hannover auffällt, ist die Auslegung des Beklagtenvortrages. Der Beklagte hatte nämlich offenbar vorgetragen, dass seine Lebensgefährtin Zugang zum Internetanschluss hatte. Gleichzeitig hatte er aber in Abrede gestellt, dass seine Lebensgefährtin die Täterin war. Daraus könnte man einen Umkehrschluss ziehen: „Wenn Du es nicht gewesen sein willst, aber sie es auch nicht war, dann bleibt niemand mehr. Damit greift die tatsächliche Vermutung wieder.“

Das hat das LG Hannover anders beurteilt:

Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte vorgetragen hat, weder er noch seine Lebensgefährtin hätten am 9.8.2009 den Film „Live 06“ im Internet bereitgestellt. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass dieses Vorbringen nicht dahin verstanden werden kann, dass die Lebensgefährtin deswegen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme. Die Darlegungen des Beklagten sind im Zusammenhang zu würdigen. Allein der Umstand, dass er annimmt, dass seine Lebensgefährtin das streitgegenständliche Werk nicht heruntergeladen hat, bedeutet nicht, dass er deren Täterschaft ausschließen konnte und wollte.

b. Keine Störerhaftung

Interessant sind auch die Ausführungen des LG Hannover zur Störerhaftung. Denn das LG Hannover sieht es als unklar an, ob das WLAN des Beklagten hinreichend gesichert war. Der BGH hatte in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 568; dazu hier, hier, hier und hier) bei privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zur Einrichtung der zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblichen Sicherungen angenommen.

Nach der Lösung des LG Hannover kam es darauf hier aber gar nicht an. Denn die möglicherweise nicht hinreichende Sicherung des WLANs hätte sich gar nicht ausgewirkt, da ja die Lebensgefährtin als Täterin in Betracht komme. Dabei hat sich das LG Hannover einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2013 angeschlossen, wo es heißt (OLG Köln, Beschl. v. 28.5.2013 – 6 W 60/13, JurPC Web-Dok. 139/13, Abs. 12):

Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Vortrag der Beklagten zur Sicherung ihres W-LAN bislang nicht geeignet ist, grundsätzlich ihre Störerhaftung für Rechtsverletzungen eines Dritten, der sich unbefugt über ihr W-LAN Zugang zum Internet verschafft hätte, auszuschließen (zu den Anforderungen vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08GRUR 2010, 633 Rn. 33 f. – Sommer unseres Lebens). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt nicht dazu, dass die Verteidigung der Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Sollte sich im Rahmen der gemäß den Ausführungen zu 1.) erforderlichen Beweisaufnahme herausstellen, dass eines der Kinder der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen verantwortlich war, so wäre für eine Störerhaftung der Beklagten kein Raum mehr. Eine unzureichende Sicherung des W-LAN hätte sich in diesem Fall nicht ausgewirkt, da sie nicht kausal für die Rechtsverletzung durch einen berechtigten Nutzer des Anschlusses gewesen wäre.

Das LG Hannover hat für seine Bewertung insbesondere auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt: Da es sich um einen Fall der Nutzung eines Internetanschlusses von Familienangehörigen handele, seien die Grundsätze von BGH „Sommer unseres Lebens“ nicht anwendbar, wie es auch der BGH im „BearShare“-Urteil festgestellt hatte.

3. Fazit

Die Rechtsprechung bei von Familien genutzten Internetanschlüssen stabilisiert sich nach den BGH-Entscheidungen „BearShare“ und „Morpheus“ sichtlich. Darüber hinaus bietet das vorliegende Urteil des LG Hannover aber keine Anhaltspunkte für andere Fallkonstellationen.

 

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