Muss der Abmahner der Abmahnung eine Abschrift des Beschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG beifügen?

Auf dieses Blog ist in den letzten Tagen ein Besucher mit der im Titel genannten Frage gestoßen (aufgezeichnet durch – anonymisiertes – Piwik). Die entsprechende Suche bei Bing habe ich mir angesehen und sie beantwortet die Frage nicht.

Ob der Leser hier im Blog eine Antwort gefunden hat, weiß ich nicht. Daher für die Zukunft und nur ganz kurz:

Muss der Abmahner der Abmahnung eine Abschrift des Beschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG beifügen?

Die Antwort liefert der (neue) § 97a Abs. 2 UrhG, der lautet:

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Eine Kopie des Beschlusses gehört hierzu nicht. Eine Abmahnung ist daher auch ohne diese wirksam.

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