Aufsatz „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG“, GRUR-RR 2013, 497, erschienen

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Beitrag „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG – Zugleich Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung“ in der GRUR-RR, Heft 12/2013, S. 497-500. erschienen.

Der Aufsatz ist anlässlich des Urteils (Volltext mit Leitsätzen hier) erschienen, in dem das LG Frankfurt die Haftung des Betreibers eines WLANs im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt hatte. Damit ist das LG Frankfurt einen ähnlichen Weg gegangen wie schon bei einem Urteil im Jahre 2010 (s. dazu meine Anmerkung hier – PDF), in dem das LG Frankfurt die Haftung eines Hotelinhabers für sein WLAN ebenfalls abgelehnt hatte. Im Ergebnis verdient das Urteil volle Zustimmung.

In meinem Beitrag für die GRUR-RR beleuchte ich noch einmal die Rolle der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG im Zusammenhang mit WLANs, gehe auf Beweisfragen, die Frage nach der (nicht vorhandenen) Subsidiarität der Störerhaftung sowie die Auswirkungen der Neuregelung in § 97a UrhG durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (dazu s. auch die Übersicht hier) ein.

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