Schadensersatz für Verwendung von CC-lizenziertem Bild: 14.000,- EUR

Die Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) berichtet über einen Vergleich zwischen einem Fotografen und einem Unternehmen.

Der Fotograf hatte sein Lichtbild u.a. auf Wikipedia unter einer Creative Commons-BY-SA 3.0 Unported-Lizenz veröffentlicht. Ein nicht namentlich genannten Unternehmen nutzte dieses Bild in mehreren seiner Pressemitteilungen. Dabei unterließ es sowohl Hinweise (und Link) auf die Lizenz, den Titel des Werks und – für den Schadensersatzanspruch erheblich – auf den Urheber des Lichtbildes.

Der Fotograf verlangte hierfür Schadensersatz i.H.v. 20.000,- EUR, man verglich sich am Ende – außergerichtlich – auf die Zahlung von 14.000,- EUR. Dies ist der höchste bisher für ein unter Creative Commons-Lizenz stehendes Bild bekannt gewordene Betrag. Dazu LHR:

Da somit die Lizenzbedingungen zur Nutzung des Werks nicht eingehalten wurden, lag eine klare Urheberrechtsverletzung vor, gegen die der Mandant nicht zuletzt deswegen vorgehen wollte, da die Rechtsverletzung nicht etwa von einem Blogger oder Kleinunternehmer begangen wurde, sondern von einem namhaften Unternehmen. Weil das Lichtbildwerk gleich auf mehreren Seiten rechtswidrig verwendet wurde, erhöhte sich der zu zahlende Schadensersatz auf die Summe von fast 20.000,00 €. Nach Verhandlungen konnten wir uns mit dem Rechtsverletzer auf die Zahlung von pauschal 14.000,00 € einigen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte das Unternehmen auch schlechte Karten gehabt, wenigstens dem Grunde nach. Denn in Deutschland ist die Wirksamkeit von Creative Commons-Lizenzen mittlerweile auch gerichtlich anerkannt (LG Berlin, Beschl. v. 8.10.2010 – 16 O 458/10, MMR 2011, 763 m. Anm. Mantz). In der juristischen Literatur war dies schon zuvor herrschende Meinung (Hoeren/Sieber- Paul, HdB MM-Recht, 27. EL 2011, Teil 7.4 Rn. 133; Mantz, GRURInt 2008, 20, 24; wohl auch Heidrich/Forgo/Feldmann-Feldmann, Heise Online-Recht, 2. EL 2010, B.II.71; zu Open Content-Lizenzen allgemein Plaß, GRUR 2002, 670, 678; Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431; zu Open Source-Lizenzen (GPL) LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG Mnchen I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07; LG Berlin, Urt. v. 8. 11. 2011 – 16 O 255/10, GRUR-RR 2012, 107 m. Anm. Schreibauer/Mantz; zur Lesser GPL LG Bochum MMR 2011, 474), auch im Ausland waren bereits mehrere Urteile zu Creative Commons-Lizenzen ergangen (Mantz, GRURInt 2008, 20; Efroni, GRURInt 2011, 282; Liebenson, Meldung vom 21.1.2001).

Lediglich bei der Höhe des Schadensersatzes für die Verwendung solcher Bilder ist daher noch etwas Unsicherheit. Es ist allerdings nicht einzusehen, warum der Eingriff bei einem Werk, das unter bestimmten Bedingungen kostenlos verwendet werden darf, geringer sein soll, als bei einem Werk, dessen Lizenz solche Erleichterungen nicht vorsieht (so aber z.B. im Fall Curry ./. Audax vor einem Gericht in Amsterdam, s. dazu Mantz, GRURInt 2008, 20, 22; Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR;  dazu Hugenholtz, MR-Int 2006, 40; eine inoffizielle englische Übersetzung findet sich hier; außerdem das belgische Gericht in Nivelle, das Schadensersatz pro Nutzung abgelehnt hat und statt dessen (bei einem Song) 1.500,- EUR pro verletzter Creative Commons-Klausel zusprach).

Den Fall haben auch Dennis Tölle (rechtambild.de) und iRights.info schon kommentiert.

Im Übrigen kann man ergänzend den Hinweis der Kanzlei LHR nur unterstreichen:

Auch bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, Augenmaß zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die “Abmahnkeule herausholen”. Oft ist es die beste Werbung für einen Fotografen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Es sollen schon Freundschaften aus einer zunächst eher feindseligen Begegnung entstanden sein.

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