Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.03.2013 – I-20 W 121/12 – Keine Speicherung auf Zuruf

In eigener Sache: In der K&R, Heft 5/2013, S. 344 ff., ist eine Anmerkung von mir zu den Beschlüssen des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 7.3.2013 – I-20 W121/12; I-20 W 118/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12) erschienen.

Im Wesentlichen geht es darum, ob ein Access Provider nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung bei Flatrate-Verträgen IP-Adressen seiner Kunden speichern muss, um sie im Falle einer Auskunftsanfrage nach § 101 Abs. 9 UrhG herausgeben zu können. Und die absolut herrschende Auffassung unter den Gerichten ist – wie das OLG Düsseldorf nun wieder bestätigt hat – NEIN.

Volltext der Entscheidung s. hier

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