LG München, Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät

(Update vom 28.8.2013 s.u.)

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Berufungsurteil des LG München I, bei dem  in der ersten Instanz (AG München, Urteil vom 23.11.2011 – 142 C 2564/11) die Inhaberin eines Anschlusses zur Zahlung von Abmahnkosten aufgrund eines angeblich über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverstoßes durch Filesharing verurteilt worden war, obwohl sie nach ihrem Vortrag lediglich einen Internetanschluss, aber keine internetfähigen Geräte (kein WLAN-Router, keinen Computer, kein DSl-Router) hatte.

Das LG München I hat das Urteil des AG München nun aufgehoben (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11, Volltext hier) und festgestellt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast – trotz entsprechend strengen Maßstabes – nachgekommen sei. Es hätte also an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass die Beklagte entweder selbst die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen hatte (was schwierig ist, wenn man unterstellt, dass die Beklagte keine internet-fähigen Geräte hatte) oder z.B. über WLAN Dritten die Rechtsverletzung über den Internet-Anschluss ermöglicht hat (was ebenfalls schwierig ist ohne WLAN-Router).

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Das LG München I hatte dementsprechend einen der wenigen Fälle, in denen die Störerhaftung bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass schon keine adäquate Kausalität vorliegt (zur Frage der adäquaten Kausalität s. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07). Denn wer nur einen Internetanschluss, aber sonst nichts vorhält, ermöglicht gerade nicht die Rechtsverletzungen durch Dritte:

Der [Vortrag] führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. … Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Der Fall offenbart in eindrücklicher Weise die Funktionsweise bzw. das Verhältnis von Beweislast und sekundärer Darlegungslast. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Beklagte über einen WLAN-Router verfügt haben muss – ansonsten hätte es ja nicht zur Rechtsverletzung kommen können. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich daraus nur folgern: Entweder die Auskunft des Access Providers war falsch bzw. es hat über den Internet-Anschluss der Beklagten gar keine Rechtsverletzung stattgefunden, oder die Angaben der Beklagten waren unwahr. Das Gericht musste jedoch nach dem klaren und ausreichenden Vortrag der Beklagten und dem nicht mehr vertieften Vortrag der Klägerin von ersterem ausgehen.

Aus dem vorliegenden Fall lässt sich allerdings für andere Abmahnfälle kaum eine verwertbare Schlussfolgerung ziehen. Es dürfte die absolute Ausnahme darstellen, dass jemand, der über einen Internetanschluss verfügt, diesen nicht mehr nutzt und auch keine Geräte mehr in Betrieb hält. Für die Betreiber von WLAN-Knoten hält das Urteil jedenfalls keine neue Botschaft bereit. Für diese gilt bereits nach derzeitiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter über ihren Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, und dass sie alle zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten (insb. Verschlüsselung (so der BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“) und ggf. Belehrung von minderjährigen Kindern (so BGH „Morpheus“) bzw. Gästen/Kunden (so z.B. LG Frankfurt) ergriffen haben.

(via @wbs-law)

(Update vom 28.8.2013)

Wie bei Golem berichtet wird, hat die Klägerin die Revision zum Bundesgerichtshof zurückgenommen. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Webseite der Beklagtenvertreterin Wilde,Beuger,Solmecke. Das Urteil des LG München ist damit rechtskräftig.

 

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5 Gedanken zu „LG München, Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät

  1. Rangar

    Meiner Ansicht nach wird hier juristisch generell falsch vorgegangen. Wie kann es sein, dass der Nutzer seine Unschuld beweisen muss?!

  2. rm

    Hallo Rangar,

    ich verstehe den Einwand. Grund hierfür ist eine in der Rechtsprechung entwickelte Verteilung der Beweis- und Darlegungspflichten. Grundsätzlich ist derjenige, der einen Anspruch stellt, nach deutschem Prozessrecht auch beweisbelastet für die Voraussetzungen seines Anspruchs.
    Eine Ausnahme wird u.a. in bestimmten Fällen gemacht, wenn der Anspruchsteller etwas gar nicht beweisen kann. In solchen Fällen nimmt die Rechtsprechung wie hier eine „sekundäre Darlegungslast“ des Anspruchsgegners an. Das bedeutet, dass das Gericht zunächst davon ausgeht, dass der Anspruchsteller mit seinen Angaben recht hat. Der Anspruchsgegner muss das jetzt erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die diese anfängliche „Vermutung“ ernsthaft in Zweifel ziehen.

    So war es in diesem Fall hier. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgte. Daraus folgert die Rechtsprechung eine anfängliche „Vermutung“, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Die Beklagte konnte diese Vermutung erschüttern. Die Klägerin konnte nicht mehr weiter nachlegen und positiv die Rechtsverletzung durch die Beklagte beweisen. Daher wurde die Klage abgewiesen.

    Sie haben allerdings recht, dass auch durch die sekundäre Darlegungslast hohe Anforderungen an den Anschlussinhaber gestellt werden, die sicher in vielen Fällen nicht berechtigt sind.

  3. Pingback: Anmerkung zu LG München, Urt. vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11, erschienen (MMR 2013, 397) - Offene Netze und Recht

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