BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – I ZB 48/12: Kein gewerbliches Ausmaß bei § 101 UrhG – Heiligtümer des Todes

Der BGH hat mit Beschluss vom 5.12.2012 seine Entscheidung „Alles kann besser werden“ (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11) bestätigt und erneut festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Rechtsverletzung des Dritten nicht in gewerblichem Ausmaß erfolgt sein muss.

In Rn. 35 des Beschlusses heißt es (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Begru?ndetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft u?ber den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten be- stimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fa?llen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß fu?r rechtsverletzende Ta?tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsa?tzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwa?gung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verha?ltnisma?ßigkeit in aller Regel ohne weiteres begru?ndet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Damit hat der BGH offenbar seine Linie gefunden. Diese ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber nicht wirklich überzeugend (s. näher Mantz, K&R 2012, 664; Oliver Garcia im Delegibus-Blog; Anmerkung bei RA Stadler zum neuen Beschluss). Insbesondere hatte der Gesetzgeber sich die Auslegung und Anwendung von § 101 UrhG ganz anders vorgestellt. Es liegt dementsprechend auch am Gesetzgeber, die Rechtsprechung des BGH mit einer Klarstellung des § 101 UrhG für die Zukunft zu korrigieren.

(via @RAStadler)

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