Suchmaschinen, Auto-Suggest und die Privilegierung nach dem TMG

Bettina Wulff klagt u.a. gegen Google, weil bei Eingabe von „Bettina Wulff“ Google’s Auto-Suggest Vorschläge macht, die nach Auffassung von Frau Wulff rechtswidrig in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen.

In einschlägigen Blogs wird diskutiert, ob Google für solcherlei Vorschläge haftet oder nicht. Rechtsanwalt Stadler verweist auf ein Urteil des OLG Hamburg und darauf, dass es – unabhängig von einer Haftungsprivilegierung von Google – nach äußerungsrechtlichen Grundsätzen darauf ankomme, ob die Kombination der vorgeschlagenen Begriffe „stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist.“

Jens Ferner geht auf ein Urteil des OLG München ein, wonach es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gebe, die durch die „Auto-Suggest-Funktion“ begangen werden.

Die Frage, ob Google sich auf die Haftungsprivilegierung nach §§ 7 ff. TMG berufen kann, ist dennoch interessant. Denn allein weil Google eine Suchmaschine betreibt, heißt dies noch nicht automatisch, dass auch jedes Handeln (im Zusammenhang mit der Suchmaschine) privilegiert ist. Daher soll die Frage der äußerungsrechtlichen Behandlung im folgenden zurückgestellt werden, um dieser Frage nachgehen zu können.

I. Die Privilegierungen nach §§ 7 ff. TMG

Nach § 10 Satz 1 TMG sind

Diensteanbieter [sind] für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Andererseits bestimmt § 7 Abs. 1 TMG:

Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Der Host-Provider, der fremde Informationen eines Dritten speichert und seinen Nutzern zur Verfügung stellt, soll durch die Privilegierung vor erheblichen Haftungsrisiken geschützt werden.

II. Fremde oder eigene Information?

Maßgeblich ist daher hier, ob der Vorschlag „Bettina Wulff <vorgeschlagenes Wort>“ eine eigene oder eine fremde Information für Google darstellt. Google erläutert die Auto-Suggest-Funktion u.a. wie folgt:

Während Ihrer Eingabe werden mithilfe des Google-Algorithmus basierend auf den Suchaktivitäten anderer Nutzer und auf Inhalten der von Google indexierten Webseiten Suchanfragen vervollständigt und angezeigt.

Auto-Suggest basiert also auf den „Suchaktivitäten anderer Nutzer und Inhalten“ von Webseiten. Dies konkretisiert gleichzeitig auch die Information, die der konkrete Vorschlag enthält: Wenn bei Eingabe von „Bettina Wulff“ zusätzlich das Wort „ABC“ vorgeschlagen wird, lautet die Information (unabhängig vom konkreten Algorithmus und vereinfacht) „Eine Vielzahl anderer Nutzer haben ‚Bettina Wulff ABC‘ gesucht (und/oder eine Webseite mit ‚Bettina Wulff ABC‘ ins Internet eingestellt).

Bei dieser Information handelt es sich nicht um eine „fremde Information“ der Nutzer (unabhängig davon, dass dies für § 10 TMG vermutlich deutlich konkretisierbarer sein müsste), sondern um eine originäre Information von Google. Denn kein Nutzer wollte die Information „Eine Vielzahl anderer Nutzer haben ‚Bettina Wulff ABC‘ gesucht (und/oder eine Webseite mit ‚Bettina Wulff ABC‘ ins Internet eingestellt)“ einstellen und öffentlich zugänglich machen bzw. würde sich diese zurechnen lassen. Der einzelne Nutzer oder Webseitenbetreiber weiß im Zweifel auch gar nicht, dass viele anderer Nutzer ähnliche Sucheingaben getätigt oder ähnliche Inhalte publiziert haben.

III. Ergebnis

Als Folge würde Google für die Aussage „Eine Vielzahl anderer Nutzer haben ‚Bettina Wulff ABC‘ gesucht (und/oder eine Webseite mit ‚Bettina Wulff ABC‘ ins Internet eingestellt)“ nach allgemeinen Gesetzen haften und könnte sich gerade nicht auf § 10 TMG berufen. Darauf, ob Google andere Suchergebnisse modifiziert, ändert oder unterdrückt, kommt es daher nicht an.

Dafür ist im Ergebnis ist gerade doch entscheidend, wie Google’s Vorschläge nach äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln sind …

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3 Gedanken zu „Suchmaschinen, Auto-Suggest und die Privilegierung nach dem TMG

  1. OG

    Verblüffend, aber vollkommend überzeugend. Die Frage, ob die so formulierte Aussage nun erlaubt oder verboten ist, kann jeder für sich beantworten. Man sollte es sich aber nicht so einfach machen und sagen, daß jetzt, wo Frau W. das Thema selbst öffentlich gemacht hat, ihre Klage nicht begründet wäre.

    Ich bin zwar der Meinung, daß die Aussage nun tatsächlich erlaubt ist, da mit ihr nicht mehr ein Gerücht weiterverbreitet wird, sondern nun das öffentliche Thema der Klage selbst die Aussage „ausfüllt“. Das ändert aber nichts an der (eigentlichen) Streitfrage, ob bis zu diesem ändernden Ereignis der Klageanspruch bestand. Wenn der Anwalt von Frau W. klug ist, ändert er die Angriffsrichtung der Klage entsprechend (Teilerledigung) und beantragt Feststellung, daß für den Zeitraum bis zum Bekanntwerden der Klage diese begründet war.

  2. OG

    Passend dazu auch ein Beitrag in der vorletzten NJW: Heckmann, „Persönlichkeitsschutz im Internet“ (NJW 2012, 2631). Auszug aus dem Fazit:

    „Das Internet verändert die Kommunikation zwischen den Menschen. Die Kommunikation ist global, direkt, intensiver, schneller und, zumindest in der Wahrnehmung, rauer geworden. Damit ist sie anfälliger für Ehrverletzungen. Außerdem findet Kommunikation im Internet zunehmend durch automatisierte elektronische Prozesse statt. Personenbezogene Informationen werden für eine immer größere Zahl von Anwendungen benötigt; aus permanenten Datenverknüpfungen entstehen umfassende Persönlichkeitsprofile, die zwar auch für den Einzelnen nützlich sind oder zumindest so empfunden werden, die jedoch für ihn kaum mehr beherrschbar sind. Darunter leidet die informationelle Selbstbestimmung.“

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