Lesetipp: Faustmann/Ramsperger, Abmahnkosten im Urheberrecht – Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG, MMR 2010, 662

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil „Sommer unseres Lebens“ helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige „spärliche“ Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

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