Europäischer Gerichtshof nimmt Stellung zum Auskunftsanspruch, zum Begriff des Access Providers und dem Verhältnis verschiedener Richtlinien

EuGH, Urt. v. 19.2.2009, C-557/07 – LSG ./. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten

Mit Urteil vom 19.2.2009 – Az. C 557/07 – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs hin einen Beschluss gefasst, der die Regelungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 8 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG, den Begriff des Access Providers als „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG sowie erneut das Verhältnis zwischen der TK-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG und den anderen Richtlinien näher beleuchtet.

Leitsätze:

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-RL) i.V.m.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (TK-Datenschutzrichtlinie), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E?Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.

Hintergrund

Grundlage des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten war der Streit zwischen dem Access Provider Tele2 und der Verwertungsgessellschaft LSG, die die Inhaber von Tonträgerherstellerrechten vertrat. Die LSG hatte von Tele2 Auskunft über durch die IP-Adresse identifizierte Filesharing-Nutzer nach § 87b Abs. 3 Ö-UrhG verlangt. Tele2 hatte dagegen eingewandt, dass sie kein Vermittler i.S.d. Art. 8 Abs. 3 der …-Richtlinie 2001/29/EG (§ 81 Abs. 1a Ö-UrhG) sei, da sie keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer verwendeten Dienste ausübe. Die TK-Datenschutzrichtlinie habe zudem das Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Interesse an der Geheimhaltung zugunsten des Datenschutzes gelöst.
Der EuGH sprach sich gegen beide Argumente aus.

Begriff des Access Providers vs. „Vermittler“

Rn. 43-44:

„Ein Access-Provider, der dem Kunden lediglich den Zugang zum Internet verschafft, ohne überhaupt weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, stellt einen Dienst bereit, der von einem Dritten genutzt werden kann, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen, da er dem Nutzer zu der Verbindung verhilft, die diesem die Verletzung solcher Rechte ermöglicht.
Es steht aber fest, dass der Access-Provider durch die Gewährung des Internetzugangsdie Übertragung solcher Rechtsverletzungen zwischen einem Kunden und einem Dritten ermögliche.“

Der EuGH bezieht sich ferner zur Beantwortung der Frage auf sein Urteil „Promusicae“ (Urt. v. 29.1.2008 – Az. C-275/06, MMR 2008, 227; s. dazu Spindler, GRUR 2008, 574), in der bereits die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten zur Regelung eines Auskunftsanspruchs gegen Access Provider als rechtmäßig angesehen wurde.

Vorrang der europarechtlichen Datenschutzregelungen

Hinsichtlich eines von der Auslegung der entsprechenden Richtlinien (insb. Datenschutz-RL und TK-Datenschutz-RL) durchaus vertretbaren Vorrangs des Datenschutzrechts (dazu ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 308 ff. mit weiteren Nachweisen) hat der EuGH unter Bezugnahme auf das Urteil Promusicae, wo diese Frage bereits geklärt wurde, festgestellt:

Der Gerichtshof hat daraus in den Randnrn. 54 und 55 des Urteils Promusicae abgeleitet, dass die Richtlinie 2002/58, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, sie dazu aber auch nicht verpflichtet.

Mit anderen Worten: Die Datenschutzregelungen stehen einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Folgerungen

Europarechtlich dürften die aufgeworfenen Fragen nun geklärt sein. Fraglich ist nun, wie das österreichische Gericht (und auch die deutschen Gerichte) mit dem Urteil umgeht – also wie der Bezug zu nationalem Recht gelöst wird. Denn der EuGH hat (wie auch schon in der Promusicae-Entscheidung) dem nationalen *Gesetzgeber* auferlegt, einen Ausgleich zwischen den beeinträchtigten Rechten herzustellen. Ob z.B. die deutsche Regelung in § 101 UrhG, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einen Richtervorbehalt vorsieht, hierfür ausreicht, ist fraglich. Die Anwendung durch die Gerichte ist bisher noch vollkommen uneinheitlich, bei den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen hat bisher nur das OLG Oldenburg (s. hier, sowie allgemein Urteile und Meldungen zu § 101 UrhG) tatsächlich eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorgenommen. Wenn durch die gerichtliche Praxis aber kein tragfähiger Grundrechtsausgleich vor dem Hintergrund der sehr generischen Vorgaben des Gesetzgebers erreicht wird, könnte nach dem Urteil des EuGH eine Pflicht des Gesetzgebers zur Herbeiführung eines solchen gesetzlichen Ausgleichs durch entsprechende Vorgaben bestehen. Denn der EuGH hat hierzu festgestellt:

„Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen.“

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