Archiv für den Monat: April 2008

Zur Aussagekraft von Verkehrsdaten

Die Humanistische Union hat „Verkehrsdaten auf ihre Aussagekraft“ hin untersucht und ist zu deutlichen Ergebnissen gekommen.

Mit den Verkehrsdaten konnten die Forscher, mit einer Wahrscheinlichkeit von 96%, sogar subjektive Beziehungen wie Freundschaften und Nicht-Freundschaften unter den Teilnehmern der Testreihe bestimmen.

Dies deckt sich bzw. verdeutlicht die Ausführungen, die ich unter „Relevanz von Verkehrsdaten“ in meiner Diss auf S. 70 ff. gemacht habe. Dabei hatte ich als Quellen vor allem Danezis – Introducing Traffic Analysis und Breyer zur Vorratsdatenspeicherung angeführt. Die zitierte Studie verdeutlicht einmal mehr den intensiven Grundrechtseingriff der Vorratsdatenspeicherung.

Sperrungsverfügungen gegen Access Provider greifen in Grundrechte ein

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein Gutachten von Prof. Ulrich Sieber zu Sperrungsverfügungen gegen Access Provider vorgestellt. Nicht überraschend ist die Meldung, dass diese in Grundrechte eingreifen. Interessant wird es ab S. 178 des Preprints, wo die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird…

Wireless Community Weekend 2008 in Berlin

Vom 2.-4.5. findet das Wireless Community Weekend 2008 statt.

Ich werde auch dort sein und am 3.5., vermutlich gegen 18 oder 19 Uhr, einen Vortrag über

„Offene Netze und Recht? – Rechtsfragen offener Netze“ (worüber auch sonst 😉 )

halten. Bis dann 🙂

ps: Die Folien stelle ich anschließend hier zum Download bereit.

Edit: Download der Folien

Umsetzungsgesetz zur Enforcement-Richtlinie – gewerbliches Ausmaß?

Der Bundestag hat mit „nur“ zwei Jahren Verspätung das Gesetz zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG beschlossen. Wann es ist in Kraft tritt, ist noch unklar, vermutlich am 1.7.2008.

Achtung! Der bisherige Gesetzesentwurf wurde vor der Verabschiedung in einem wesentlichen Punkt geändert:

So reicht es für den Auskunftsanspruch (auch) gegen den Dritten aus, dass die Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ begangen wurde. In meiner Diss bin ich noch vom (damals aktuellen) Gesetzesentwurf ausgegangen, nach dem die Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ begangen worden sein muss – was eine viel engere Voraussetzung dargestellt hat. Deshalb bitte die Ergebnisse in diesem Abschnitt mit Vorsicht genießen, sofern ich mich auf den „geschäftlichen Verkehr“ gestützt habe.

Das Merkmal „gewerbliches Ausmaß“ dürfte dennoch erst bei gerichtlicher Klärung handhabbar werden. Bemerkenswert sind Äußerungen, dass bereits beim Angebot eines Musikalbums diese Grenze überschritten sein soll, was sich in der Pressemitteilung des BMJ aber anders anhört…

S. auch: http://www.stern.de/computer-technik/internet/:Raubkopieren-Was-gewerbliches-Ausma%DF/617064.html

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1666-Neues-im-UrhG-Der-gewerbliche-Jedermann.html

Der Auskunftsanspruch hört sich (auch durch die Neufassung) erstmal gut für die Industrie an, dürfte aber weder angemessen noch in dieser Form rechtmäßig sein (s. Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 296 ff.). Teilweise wird schon offen davon gesprochen, dass der Anspruch weitgehend leer laufen wird

Juristische Doktorarbeit in Latex setzen

Meine Doktorarbeit habe ich statt in Word oder OpenOffice mit Latex bzw. pdfLatex gesetzt. Das kann ich jedem nur wärmstens empfehlen. Der Einarbeitungsaufwand ist zwar etwas größer, aber der Ertrag am Ende ist es jedenfalls wert. Als Beispiel: Die Literaturverwaltung und Verwendung ist sehr einfach und komfortabel, da es sich bei Tex-Dateien nur um Text-Dateien handelt, kann man eine Versionsverwaltung wie Subversion einsetzen etc.

Außerdem hat man sehr gute Kontrolle über das Aussehen, auch wenn die komplette Veränderung Aufwand erfordert. Dafür gibt es aber sehr gute Hilfen im Netz (Tutorials, Foren, Newsgroups).

Hinzu kommt, dass Abstürze selten bis unbekannt sind und bei Latex die Größe des Dokuments nur für den Zeitaufwand beim Setzen eine Rolle spielt, nicht aber für die Stabilität…

Ich möchte deshalb mein Grundgerüst hier zum Download zur Verfügung stellen, um anderen die Arbeit noch weiter zu erleichtern.

Zum Download und zur Anleitung etc. hier klicken.

Viel Erfolg!

OLG Düsseldorf: Cache-Provider haftet nicht so stark wie Host Provider

Das OLG Düsseldorf führt aus: „Bei Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen aber wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providern.“

Und wenn bei Cache-Providern die Möglichkeiten gering sind, sind sie in logischer Schlussfolgerung bei Access Providern noch geringer (s. auch Diss, S. 254 ff.).

Das OLG Düsseldorf führt also die Grundsätze der Störerhaftung konsequent aus und kommt damit auch zum richtigen Ergebnis: „Dem Cache-Provider ist es nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.“

S. dazu auch LG München I, Urt. vom 19.4.2007 – 7 O 3950/07: Haftung des Usenet-Betreibers, MMR 2007, 453 (Anmerkung hoffentlich demnächst auch unter Publikationen; a.A. übrigens LG Hamburg, Urt. vom 19.2.2007 (AZ. 308 O 32/07), MMR 2007, 333 m. krit. Anm. Hoeren).

Fundstellen:
medien-internet-und-recht

MMR 2008, 254

LG Saarbrücken: Filesharing: Keine Akteneinsicht für Geschädigte

Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 – Az. 5 (3) Qs 349/072 (6) Js 682/07
http://miur.de/dok/1582.html

Rechtsfragen offener Netze veröffentlicht

  • Offene Netze?

Offene Netze (oder freie Netze) sind Funknetzwerke, die nicht von kommerziellen Anbietern, sondern hauptsächlich von Privatpersonen, teilweise auch von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden. Offene Netze bieten jedem Interessierten die Möglichkeit, zum einen das offene Netz zu nutzen und zum anderen Teil des Netzes zu werden und aktiv an dessen Weiterentwicklung und dessen Angebot mitzuwirken. Offene Netze werden dabei auch als Etablierung einer „Netzwerk-Allmende“ begriffen, die als Parallele zu Open Source oder Open Content freien Zugriff auf Netzwerke und das Internet umfasst. Die Idee des offenen und freien Netzes ist damit Ausdruck einer fremdnützigen, altruistischen Motivation der Betreiber, die zumindest ein wesentliches Element der unterschiedlichen Motivationswege der Beteiligten darstellt.

  • Offene Netze und Recht?

Betreiber von offenen Netzen hegen nur in seltenen Fällen rechtliche Hintergedanken, wenn sie ein offenes Netz einrichten oder daran teilnehmen und Dritten – ohne wesentliche Zugangshürden – den Zugang zum Netz und/oder zum Internet vermitteln. Bekannt geworden sind mittlerweile einige Urteile, die insbesondere die Störerhaftung des WLAN-Betreibers als Internet Service Provider betreffen (LG Hamburg, LG Frankfurt a.M., OLG Düsseldorf), die bereits rege diskutiert wurden. Die Störerhaftung stellt jedoch nur einen kleinen Teil der relevanten rechtlichen Fragestellungen dar. Die vorliegende Arbeit „Rechtsfragen offener Netze – Rechtliche Gestaltung und Haftung des Access Providers in zugangsoffenen (Funk-)Netzen“ betrachtet die zivilrechtlichen Fragestellungen, die sich im Umkreis von offenen Netzen ergeben. Sie soll darüber hinaus das offene Netze, Entwicklungen und Motivationswege darstellen und rechtlich greifbar machen und darüber hinaus Kriterien für die Bewertung rechtlicher Fragestellungen und ggf. notwendiger Abwägungen in diesem Zusammenhang darstellen.
Dabei besteht das Problem, dass sich die Beteiligten selten der rechtlichen Dimensionen bewusst sind. Offene Netze sind darüber hinaus durch die Auflösung einer Rollenverteilung geprägt, die für Netzwerke und das Internet bisher vorherrschend war: Statt eines Diensteanbieter-Nutzer-Verhältnisses ist jeder Teilnehmer eines offenen Netzes gleichzeitig Nutzer und Diensteanbieter. Die bisherigen Überlegungen und gesetzlichen Anstrengungen bei der Betrachtung von Sachverhalten im Internet gehen in aller Regel noch von der alten Rollenverteilung aus und sind deshalb differenziert und im Einzelfall zu bewerten.

  • Die Arbeit: Rechtsfragen offener Netze

Die vorliegende Arbeit betrachtet und bewertet die rechtlichen Fragestellungen und Gestaltungen, die offene Netze aufweisen können. Dabei wird untersucht, welchen Pflichten Nutzer eines offenen Netzes unterliegen, ob Rechtsverhältnisse entstehen sowie welche Rechtsfolgen diese haben können. Wesentliches Augenmerk wird darüber hinaus auf die Haftung der Beteiligten gelegt.
Die Rechtsfragen offener Netze habe ich im Rahmen meiner Doktorarbeit bei Prof. Dr. Dreier vom Institut für Informationsrecht am Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften der Universität Karlsruhe untersucht. Das Promotionsverfahren wurde an der Universität Freiburg durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen liegen nunmehr als Buch (€ 39,90) vor, das auch hier heruntergeladen werden kann. Die Arbeit steht unter einer CC-BY-NC-ND Creative Commons-Lizenz. Rechtsprechung und Literatur sind bis einschließlich Februar 2008 eingearbeitet.

  • Aktuelles auf dieser Seite

Auf dieser Seite werde ich in Zukunft über Aktuelles rund um die relevanten Themen offener Netze berichten: Rechtsprechung, Artikel, Meldungen etc.